Statuten Gönnerverein Hildegard

I. Name, Sitz und Zweck

§1
Unter dem Namen Gönnerverein Hildegard besteht ein Verein mit Sitz in Basel gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

§2
Der Verein bezweckt, die Aktivitäten der Stiftung Hildegard-Hospiz, in Basel, und damit mittelbar die Hildegard Klinik AG, in Basel, zu begleiten und zu fördern, ohne diesbezüglich eine finanzielle Verpflichtung einzugehen.

II. Mitgliedschaft

§3
Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sein. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, dem Verweigerungsrecht ohne Angabe von Gründen zusteht.
Der Austritt ist jederzeit möglich durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen, von der Mitgliedschaft ausschliessen. Dem betreffenden Mitglied ist vor einem solchen Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mitglieder die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung von Beiträgen.

§4
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Mitgliederbeitrag. Dieser wird entweder durch einen jährlichen oder – auf schriftlichen Antrag des Mitglieds – durch einen einmaligen (lebenslänglichen) Beitrag entrichtet.
Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt.
Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragspflicht teilweise oder insgesamt befreien, wenn sich diese in besonderer Weise für den Verein, für die Stiftung Hildegard-Hospiz oder die Hildegard Klinik AG verdient gemacht haben.

III. Finanzen

§5
Das Vereinsvermögen wird geäufnet aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Vermögenserträgen und anderen Einnahmen aus der Vereinstätigkeit.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Organisation

§6
Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

a) Die Vereinsversammlung

§7
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicher Weise einmal jährlich zusammen. Weitere, ausserordentliche Versammlungen werden abgehalten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand durch Einladung per Brief oder E-Mail an alle Vereinsmitglieder einberufen. Die Einladung ist mindestens sieben Tage vor dem Versammlungsdatum zu versenden.
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.

§8
Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind die folgenden:

  1. Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und anschliessende Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
  2. Wahl des Vorstands, soweit dieses Recht nicht der Stiftung Hildegard-Hospiz zusteht;
  3. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und von der Revisionsstelle aus wichtigem Grund;
  4. Änderung der Statuten.

b) Der Vorstand

§9
Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, indem er aus seinem Kreis einen Präsidenten oder eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin und einen Kassier oder eine Kassierin bestimmt.
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder entspricht der Zeit von einer ordentlichen Vereinsversammlung bis zur nächsten. Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich. Die Vorstandsmitglieder können von der Vereinsversammlung jederzeit abberufen werden.

§10
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ. Er vertritt den Verein nach aussen. Er legt fest, wer für den Verein Unterschrift führt und regelt die Art der Zeichnung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Befugnisse des Vorstandes umfassen alles, was nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Vereinsversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten ist. Der Vorstand ist insbesondere ausdrücklich ermächtigt, die Auflösung des Vereins zu beschliessen und die Revisionsstelle zu wählen.
Der Vorstand legt der ordentlichen Vereinsversammlung einmal jährlich eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht über das vergangene Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.

§11
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben spezielle Arbeitsgruppen und/oder eine Geschäftsstelle einsetzen. Deren Mitglieder und Mitarbeiter müssen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand ist der Vereinsversammlung gegenüber für die Geschäftsführung solcher Arbeitsgruppen sowie der Geschäftsstelle verantwortlich.

c) Die Revisionsstelle

§12
Der Vorstand wählt eine Revisionsstelle.
Als Revisionsstelle wählbar sind ausschliesslich nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassene Revisoren. Die Revisionsstelle darf nicht Vereinsmitglied sein. Sie prüft jährlich, ob die vom Vorstand der Vereinsversammlung vorgelegte Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die Buchhaltung ordentlich geführt ist. Sie erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Revisionsstelle entspricht der Zeit von einer ordentlichen Vereinsversammlung bis zur nächsten. Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich. Die Revisionsstelle kann von der Vereinsversammlung jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

V. Recht der Stiftung Hildegard-Hospiz

§13
Der Stiftungsrat der Stiftung Hildegard-Hospiz hat das Recht, die absolute Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes zu ernennen.

VI. Eintrag des Vereins im Handelsregister

§14
Der Vorstand ist befugt, den Verein in das Handelsregister eintragen zu lassen.

VII. Auflösung des Vereins

§15
Der Vorstand ist befugt, über die Auflösung des Vereins sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschliessen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist in erster Linie der Stiftung Hildegard-Hospiz oder einer anderen steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden, deren Zweck anerkannt gemeinnützig und demjenigen des aufgelösten Vereins ähnlich ist. Ein Rückfluss von Vereinsmitteln an Mitglieder oder Gönner ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden am 04. Januar 2017 von der Gründungsversammlung beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.